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Für Unter­nehmen

Vom Dienstleister zu Ihrem Partner. Ob Arbeitnehmer­überlassung, Personal­vermittlung oder Großkundenlösungen – Devo-Personal ist Ihr Partner in allen Personalfragen.

Entdecken Sie die Vielfalt unserer Partnerunternehmen, für die wir qualifizierte Mitarbeiter vermitteln.

Wir bieten verschiedene Dienstleistungen an, um den individuellen Bedürfnissen unserer Kunden gerecht zu werden:

  • Arbeitnehmer­überlassung: Unsere Arbeitnehmer­überlassung ermöglicht es Unternehmen, temporäre Personalengpässe flexibel und effizient zu überbrücken. Wir stellen qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung, die den Anforderungen unserer Kunden entsprechen und unterstützen sie bei der Deckung ihres kurzfristigen Personalbedarfs.
  • Personalvermittlung: Durch unsere Personalvermittlung finden Unternehmen langfristige und passende Mitarbeiter für ihre offenen Stellen. Wir übernehmen den gesamten Rekrutierungsprozess von der Suche nach geeigneten Kandidaten bis zur erfolgreichen Einstellung und Integration in das Unternehmen.
  • Großkundenlösung: Für unsere Großkunden bieten wir maßgeschneiderte Lösungen an, die auf ihre spezifischen Anforderungen zugeschnitten sind. Wir unterstützen Unternehmen bei der effizienten und kosteneffektiven Personalbeschaffung und -verwaltung, um ihren langfristigen Personalbedarf bestmöglich zu decken.

    Warum unsere Partnerunternehmen auf uns setzen:

    • Zuverlässigkeit: Wir liefern qualifizierte Mitarbeiter und maßgeschneiderte Lösungen, die den Anforderungen unserer Kunden entsprechen.
      Flexibilität: Unsere Dienstleistungen bieten Unternehmen die Flexibilität, ihren Personalbedarf kurzfristig und bedarfsgerecht zu decken.
    • Expertise: Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Fachwissen unterstützen wir Unternehmen dabei, ihre Personalbeschaffungs- und -verwaltungsprozesse zu optimieren.
    • Partnerschaft: Wir streben nach langfristigen Partnerschaften und arbeiten eng mit unseren Kunden zusammen, um ihre Ziele zu erreichen und ihren Erfolg zu unterstützen.Erfahren Sie mehr über unsere Dienstleistungen und die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit uns.“

    Unterschiede zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmer­überlassung

    Der Werkvertrag ist eine Arbeitsform, bei der Unternehmen bestimmte Aufgaben oder Projekte an externe Dienstleister vergeben. Im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung, die es Unternehmen ermöglicht, kurzfristigen Personalbedarf zu decken oder auf saisonale Schwankungen zu reagieren, beinhaltet der Werkvertrag oft die Auslagerung ganzer Produktionsschritte an Subunternehmen. Es ist wichtig zu beachten, dass Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung grundlegend unterschiedliche Arbeitsformen sind, obwohl sie manchmal fälschlicherweise synonym verwendet werden.

    AÜG (Arbeitnehmer­überlassungsgesetz)

    Devo-Personal ist der Spezialist für sämtliche Personaldienstleistungen in Ihrem Unternehmen, insbesondere für die Personalüberlassung. Diese erlauben Ihrem Unternehmen maximale Flexibilität bei wirtschaftlichen Herausforderungen oder personellen Engpässen.

    Die Arbeitnehmerüberlassung wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. In diesem Dokument werden alle rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen der Zeitarbeit festgehalten.

    Als erfahrener und seriöser Personaldienstleister halten wir uns an das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und verpflichten uns zu hohen Standards, die sowohl unsere Angestellten als auch Ihr Unternehmen profitieren.

    Für die Nichteinhaltung des AÜG haftet neben dem Personaldienstleister auch das Kundenunternehmen, das den Dienstleister beauftragt hat. Daher ist es für Ihr Unternehmen umso wichtiger, einen Partner an Ihrer Seite zu haben.

    Dies ist für Unternehmen von Bedeutung:
    • Höchstüberlassungsdauer: Die Höchstüberlassungsdauer sieht vor, dass Zeitarbeitnehmer nur noch für 18 Monate an denselben Kunden überlassen werden dürfen. Die Überlassungszeiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, werden nicht berücksichtigt. Der Fristenlauf beginnt am 1. April 2017.
    • Equal Pay: Nach neun Monaten wird Equal Pay gewährt, wenn ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird und der Zeitarbeitnehmer ununterbrochen an denselben Kunden überlassen wird. Vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Einsatzzeiten werden nicht berücksichtigt. Die Frist für den Fristenlauf beginnt am 1. April 2017.
    • Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht: Der Vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenbetrieb muss als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet werden. Der Zeitarbeitnehmer muss namentlich genannt werden.
    • Streikeinsatzverbot: Das Gesetz enthält ein Verbot, Zeitarbeitnehmer zu beschäftigen, wenn das entleihende Unternehmen unmittelbar von einem Arbeitskampf, also einem Streik betroffen ist.

      Downloadbereich

      Allgemeine Geschäftsbedingungen

      Arbeitnehmer­überlassung (AÜG)

      AÜ Erlaubnis

      EB BAP Mitgliedsurkunde allgemein

      EB BAP Mitgliedsurkunde Anwender

      EB Mitglieds­bescheinigung

      Gesamtverband der Personaldienstleister

      BAP Basistarifwerk

      Unbedenklichkeits­bescheinigung VBG